Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 59a
§ 59a – Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung
Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.
Kurz erklärt
- Der Abschlag verringert die Beiträge, die ein Mitglied zahlen muss.
- Dieser Abschlag gilt nur für die Beiträge, die das Mitglied selbst trägt.
- Wenn Dritte die Beiträge zahlen, wird der Abschlag nicht angewendet.
- Der Abschlag ist in § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 geregelt.
- Es handelt sich um eine Regelung zur Entlastung von Mitgliedsbeiträgen.