Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 59a

§ 59a – Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.

Kurz erklärt

  • Der Abschlag verringert die Beiträge, die ein Mitglied zahlen muss.
  • Dieser Abschlag gilt nur für die Beiträge, die das Mitglied selbst trägt.
  • Wenn Dritte die Beiträge zahlen, wird der Abschlag nicht angewendet.
  • Der Abschlag ist in § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 geregelt.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur Entlastung von Mitgliedsbeiträgen.